Ob Karneval, Fasching, Fastnacht oder Fasnet – in der fünften Jahreszeit herrscht überall, wo gefeiert wird, Narrenfreiheit. Wer dann zu (saisonbedingtem) Schaden kommt, hat meistens schlechte Chancen, wenn er auf sein Recht pocht und Schadensersatz fordert.
Passend zur Narrenzeit stellt die ARAG Rechtsschutzversicherung Fälle von Geschädigten vor, die sich nicht zum Narren halten lassen wollten, vor Gericht aber kläglich gescheitert sind.
Knalltrauma durch Kamellekanone
„Wer feiern kann, der kann auch einstecken“, kommentiert die ARAG den vorliegenden Fall: Eine Karnevalsfreundin erlitt ein Knalltrauma, weil in unmittelbarer Nähe eine Kamellekanone abgefeuert wurde. Das Landesgericht Trier war derselben Meinung wie die ARAG und lehnte die Schadensersatzklage gegen den Veranstalter ab.
(LG Trier, Aktenzeichen: 1 S 18/01)
Ausrutschen auf einer Bierlache
Auf einer Karnevalsveranstaltung rutschte der Kläger auf einer Bierlache aus und forderte vom Veranstalter Schmerzensgeld. Doch das geht zu weit, urteilte das Oberlandesgericht Köln. „Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fussboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden.“ Das gilt übrigens für alle Großveranstaltungen…
(OLG Köln, Aktenzeichen: 9 U 7/02)
Lärmbelästigung durch singende und grölende Kneipengäste
Kneipenbesucher dürfen so laut singen und grölen, wie sie wollen. Den Segen dazu haben das Amtsgericht Köln und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegeben. Ein Kneipenwirt muss solche Gäste also nicht rauswerfen, es sei denn, er möchte es.
(AG Köln, Aktenzeichen: 532 Owi 183/96)
(VG Frankfurt a.M., Aktenzeichen: 15 G 401/99)
Körperverletzung durch Bonbon-Geschosse
Im vorliegenden Fall beschoss ein Karnevalsjeck einen Zuschauer mit einem Bonbon und traf dessen Schneidezahn. Der Zahn war leider nicht zu retten, dennoch kam der Jeck straflos davon. Von einem Bonbon-Geschoss getroffen zu werden, gehört nun mal zu den Risiken eines Karnevalsumzugs dazu. Wo würde das auch hinführen: Ein Karnevalsumzug ohne fliegende Bonbons? Das geht nicht, entschied das Landesgericht Trier.
(LG Trier, Aktenzeichen: 1 S 150/94)
Rechtsprechung bestätigt Narrenfreiheit in der fünften Jahreszeit: Play Now | Play in Popup | Download- Urteil zu Lehman-Zertifikaten: Telefonberatung ist falsche Beratung
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